Der Ärztliche Bezirksverband Schwaben ist zuständig für die Berufsaufsicht.
Erhält er Kenntnis vom Vorwurf des Verstoßes eines Arztes gegen Berufspflichten, so obliegt ihm die Ermittlung und gegebenenfalls Entscheidung über die Erhebung einer berufsrechtlichen Maßnahme.
Das Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) sieht folgende Sanktionsmöglichkeiten vor:
Art. 38 Abs. 1 HKaG Rüge
„Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbandes kann ein Mitglied, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Ärzte im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.“
Art 39 Abs. 1 HKaG Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
„Der Vorstand des ärztlichen Bezirksverbandes beantragt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (Art. 77 Abs. 1 Nr. 1), wenn eine Rüge nach Art. 38 Abs. 1 zur Ahndung der Verletzung der Berufspflicht nicht ausreicht oder wenn das Mitglied trotz einer rechtswirksam erteilten Rüge sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.“
Der Ärztliche Bezirksverband Schwaben begreift sich allerdings nicht vornehmlich als Sanktionsbehörde, sondern sieht seine Aufgabe in der Beratung und Unterstützung bei Fragen zur Ausübung des ärztlichen Berufs.